Beschreibung: | Sowohl die freiberufliche Tätigkeit als auch die Tätigkeit in Einrichtungen, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen, darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist.
Für die freiberufliche Ausübung ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Jede Änderung des Berufssitzes ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die freiberuflich oder in der Hauskrankenpflege tätig sind, besteht die Möglichkeit, einen Berufsausweis zu beantragen. Es ist hiefür ein Antrag an die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine Praxisgründung im Rahmen der selbständigen Berufsausübung erfolgt und die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetz vorliegen, sind die AntragstellerInnen von Schriften und Amtshandlungen in Verfahren betreffend der Genehmigung der freiberuflichen Berufsausübung (§ 1 Ziffer 1 Neugründungs-Förderungsgesetz) von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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Formular: | Antragsformular (pdf, 15kb) zum Herunterladen Die pdf-Datei ist am Bildschirm ausfüllbar. Für das Format PDF benötigen Sie den kostenlosen PDF-Viewer |
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| Voraussetzungen: | Folgende medizinisch-technische Dienste dürfen freiberuflich ausgeübt werden (MTD-Gesetz): - der physiotherapeutische Dienst
- der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst
- der radiologisch-technische Dienst
- der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst
- der ergotherapeutische Dienst
- der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst
- der orthoptische Dienst
Eine Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst kann - im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
- im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
- im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen erfolgen.
Freiberuflich nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz darf der Heilmasseur ausgeübt werden: Eine Berufsausübung als Heilmasseur kann - freiberuflich oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürtiger Menschen dienen oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen. Freiberuflich nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz dürfen folgende Dienste ausgeübt werden:
- Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
- Kinder- und Jugendlichenpflege
- Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken- pflege kann
- freiberuflich
- im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt
- im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
- im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten, im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Haus-krankenpflege anbieten, und
- im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
erfolgen. |
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| Notwendige Unterlagen: | - Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 - 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 oder Abs. 3 des MTD-Gesetzes (Diplom)
- Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als 3 Monate ist, und
- ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als 3 Monate ist
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| Besondere Hinweise: | Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde. |
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| Fristen: | keine |
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| Kosten: | - Für die Meldung: € 47,30
- für Kopie von Diplom, ev. Heiratsurkunde und für das ärztl. Zeugnis je € 3,90
- Verwaltungsabgabe € 6,50
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| Zuständigkeit: | Bezirksverwaltungsbehörden |
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