
sind bei den Arbeitsämtern zum Zwecke der Arbeitsvermittlung registrierte Personen, die nicht in Beschäftigung oder Ausbildung (Schulung) stehen. Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Wohnort des Arbeitslosen.
In den Gemeindetabellen sind die Zuzüge und Wegzüge ohne Gemeindebinnenwanderung dargestellt. Umzüge innerhalb der Gemeinde werden demnach nicht berücksichtigt.
In den Bezirkstabellen sind die Zuzüge bzw Wegzüge der Gemeinden (ohne Gemeindebinnenwanderung) dieses Bezirkes aufsummiert. Umzüge innerhalb des Bezirkes werden demnach berücksichtigt, sofern sie nicht sogar innerhalb einer Gemeinde stattfinden.
In der Landestabelle sind die Zuzüge bzw Wegzüge aller Gemeinden (ohne Gemeindebinnenwanderung) aufsummiert.
sind die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Die Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden gemäß dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) 1989 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden nach einem im FAG 1989 festgelegten Schlüssel in bestimmten und nach Abgabeart verschiedenen Hundertsatzverhältnissen aufgeteilt.
siehe Labour-Force-Konzept (LFK) bzw Lebensunterhaltskonzept (LUK)
Freistehende oder klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, mit einer verbauten Fläche von mindestens 20 m².
Ist die Summe aller Steuern und Abgaben, die von der Gemeinde erhoben werden. Dazu werden gezählt: Grundsteuer A und B, Kommunalsteuer, Verwaltungsabgabe, Fremdenverkehrsabgabe, Lustbarkeitsabgabe, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und sonstige Gemeindeabgaben.
ausschließliche Gemeindeabgabe, für die im jeweiligen Gemeindegebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) sowie alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B).
Zuteilung von Personen zu Erwerbstätigen, Arbeitslosen und Nicht-Erwerbspersonen. Als erwerbstätig werden alle Personen, die in der Woche vor der Befragung zumindest eine Stunde gegen Bezahlung gearbeitet haben oder nicht gearbeitet haben, aber einen Arbeitsplatz (auch als Selbständiger oder mithelfender Angehöriger) hatten, definiert. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 32 und mehr Wochenstunden gilt als Vollzeitbeschäftigung, 12 bis 31 Stunden als Teilzeitbeschäftigung, 11 Stunden und weniger als geringfügig beschäftigt. Personen in Umschulung, die ein noch aufrechtes Arbeitsverhältnis haben oder beim Arbeitsmarktservice sozialversichert sind, gelten als voll erwerbstätig. Frauen in Mutterschutz bzw. Personen in Elternkarenz gelten als voll erwerbstätig, wenn sie zuvor erwerbstätig waren, Präsenz- und Zivildiener wurden eigens erfasst.
Ein lebendig geborenes Kind, unabhängig vom Gewicht, Alter und der Lebensdauer.
Zuteilung von Personen zu Erwerbstätigen. Personen ab einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 12 Stunden werden zu den Erwerbstätigen gezählt. Personen in Karenz und Mutterschutz bzw. Präsenz- und Zivildiener zählen als erwerbstätig.
Räumliche Mobilität von Personen zur Errichtung eines neues dauerhaften oder vorübergehenden Hauptwohnsitzes.
In Österreich dauerhaft lebende Personen, die in der Gebietseinheit ihren Hauptwohnsitz haben.
Ein Raum oder mehrere Räume und Nebenräume, die eine in sich eine geschlossene Einheit bilden und mindestens mit Küche oder Kochnische ausgestattet sind.